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Im folgenden finden Sie alle erfordelichen Angaben zu Westech-Solar::
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- AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Sie werden grundsätzlich schriftlich per Fax oder E-Mail erteilt. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben.
(4) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind zum Vertragsschluss mit Dritten grundsätzlich nicht befugt.(1) Soweit nicht anders angegeben, fühlt sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Nettopreise am Tage der Angebotserteilung, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Fracht- und evtl. Lagerungskosten sowie zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Sendungen in EURO-Länder und darüber hinaus müssen nach Liefergewicht-, volumen und -ziel individuell berechnet werden.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager München einschließlich normaler Verpackung.§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Bei der auf der Westech-Solar-Internetpräsenz verzeichneten Ware handelt es sich in der Regel um Lagerware aus unserem Lager München-Germering, für die ein definitiver schriftlicher Bestellauftrag erforderlich ist. Bei Containerbestellungen ist ein schriftlicher Kauf- und Importauftrag erforderlich. Hierbei berechnet sich die zu importierende Menge bzw. Stückzahl daher auf der Basis eines Übersee-Containers.
(1.1) Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Importaufträge auf Grund unzureichender Wirtschaftlichkeit abzulehnen.
(2) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, wie Unwetter während des Seetransports und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Fehlfabrikationen der Lieferanten usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(5) Der Verkäufer behält sich vor, die zu transportierende Warenmenge, ausgehend von der Bestellmenge, um 3 Prozent nach oben oder unten zu korrigieren.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(7) Der Käufer trägt das Risiko für zu spät eintreffende Lieferungen mit langer Transportzeit (Seeweg), wenn der Vertragsabschluss durch sein Versäumnis nicht rechtzeitig zu Stande gekommen ist.
(8) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 6 Reklamation und Gewährleistung
(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte vollständig sowie frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind.
(2) Der Käufer verpflichtet sich,
a) • dem Verkäufer fehlende Teile und Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang des Liefergegenstandes mitzuteilen;
b) • die Ware, insbesondere die Warenmenge sowie die Anzahl der zugehörigen Packstücke, bei der Anlieferung auf Vollständigkeit und Mängel zu überprüfen;
c) • die Verkäuferausfertigung des Lieferscheins gegenzuzeichnen;
d) • erkennbare Beschädigungen und fehlender Teile auf dem Lieferschein zu vermerken;
e) • bei Reklamationen schadhafte oder fälschlich gelieferte Ware in der Originalverpackung zurück zu geben;
f) • Schäden, die durch den Transport entstanden sind, zu protokollieren und vom Transporteur abzeichnen zu lassen;
g) • Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der unter a) genannten Frist nicht erkennbar sind, dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.
(3) Alle Reklamationen müssen schriftlich erfolgen. Dies kann per Brief, Fax oder eMail geschehen. Gleichzeitiges Einreichen von beweiskräftigem Bildmaterial beschleunigt die Bearbeitung.
(4) Rechnungsänderungen und Selbstgutschriften oder Belastungsanzeigen sind nicht zulässig!
(5) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(6) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
(7) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige
Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Jegliche Gewährleistungsansprüche wie Montage- und Zusatzkosten die durch
Austausch eines Mangelhaften Produktes entstehen sind ausgeschlossen. Westech-Solar OHG übernimmt keine Montage-
oder Zusatzkosten die bei Austausch eines defekten Produktes entstehen Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus
Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Nameneinzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrage.§ 8 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art. der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.
(4) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.§ 9 Haftungsbeschränkung
(1) Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.
(2) Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit der Käufer Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Der Käufer darf nicht direkt von den Lieferanten des Verkäufers Ware beziehen.
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.§ 11 Copyright
Texte oder Produktabbildungen auf dieser Website dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung von Westech-Solar reproduziert und benutzt werden.
§ 12 Datenschutz
Westech-Solar verpflichtet sich, alle im Geschäftsvorgang anfallenden Daten persönlicher wie geschäftlicher Art - Namen, Anschrift, Email-Adresse und Telefonnummern, die Bankverbindung, Produkteinzelheiten sowie bekannt gewordene Angebots-, Geschäfts- und Umsatzzahlen - nur für die Abwicklung des jeweiligen Auftrags zu verwenden. Sie verbleiben in unserer Datenbank und werden nicht an Dritte weitergegeben.
Sofern Westetch-Solar beabsichtigt, einen Newsletterdienst einzurichten, werden die Kunden und Geschäftspartner ausdrücklich um ihr Einverständnis gebeten, welches dann an einem angegebenen Ort jederzeit widerrufen werden kann.Â
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- Impressum
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Verantwortlich für den Inhalt dieser Website:
Westech-Solar OHG
Andreas Klostermeier
Semmelweisstr. 8
82152 Planegg
Telefon: +49 (0) 89-89545770
Fax: +49 (0)Â 89-89545771
Email: info@westech-solar.deHaftungsausschluss:
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